Zusammenfassung
1. Eine Klinik kann für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmen.
2. Im Bereich der nicht-operativen Fächer ist die Regie über die Gesamtdiagnostik und die Therapie nicht als delegationsfähige Hauptleistung anzusehen, während Einzelschritte delegationsfähig sind.
3. Erforderlich zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist, dass der Chefarzt der wahlärztlichen Behandlung durch persönliches Befassen mit dem Patienten zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung sein persönliches Gepräge gibt. Hierfür ist ausreichend, dass der Chefarzt einer Klinik für psychosomatische Medizin das Behandlungskonzept des Wahlleistungspatienten entwickelt und überwacht, selbst regelmäßig Therapiemaßnahmen durchführt und die Behandlung im Übrigen durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und steuert.
4. Der Umstand, dass ein Chefarzt Visiten nicht selbst durchführt, steht der Beurteilung und Abrechenbarkeit als gesamtwahlärztliche Behandlung nicht entgegen, sondern nur der Abrechenbarkeit der Visiten selbst. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Celle, Urt. v. 15.6.2015 – 1 U 98/14 (LG Hannover). Persönliche Leistungserbringung im Wahlarztbereich/Psychotherapie . MedR 33, 821–823 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4143-7
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