Zusammenfassung
1. Die subjektiven Voraussetzungen des §199 Abs. 1 BGB müssen nicht hinsichtlich des gesamten Schadensbildes vorliegen. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von Neuem.
2. Auch im Arzthaftunsprozess ist eine um drei Monate verzögerte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht “demnächst” erfolgt, so dass die erst dann bewirkte Zustellung der Klage nicht auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurückwirkt.
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OLG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2015 – 5 U 1320/14 (LG Trier). Verjährung in Arzthaftungssachen . MedR 33, 823–825 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4141-9
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