Zusammenfassung
1. Ein Patient, der nach einem Selbstmordversuch medizinisch notwendig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und behandelt werden muss, schuldet die dafür übliche Vergütung entweder aus einem mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht. Auf etwaige Geschäftsunfähigkeit kann er sich nicht berufen.
2. Einer Konkretisierung und Darstellung einzelner ärztlicher und nichtärztlicher Leistungen bedarf es für die Leistungen einer psychiatrischen Klinik, die nach tagesgleichen Pflegesätzen abrechnet, nicht. (Leitsätze des Einsenders)
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Consortia
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 24.2.2015 – 5 U 156/14 (LG Bonn). Vergütung für psychiatrische Behandlung nach Suizidversuch . MedR 33, 826–827 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4139-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4139-3