Zusammenfassung
1. Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des §7 Abs. 1 S. 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.
2. Ein nach §7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.
3. Eine gleiche Ware i.S. von §7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.
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BGH, Urt. v. 6.11.2014 – I ZR 26/13 (OLG Stuttgart). Werbung mit kostenloser Zweitbrille . MedR 33, 815–819 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4137-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4137-5