1. Waren an einer stationären Krankenhausbehandlung Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen
beteiligt, muss der Patient im Arzthaftungsprozess darlegen, welches konkrete Fehlverhalten er jedem einzelnen
Arzt zur Last legt. Pauschale Hinweise auf vermeintliche Organisationsmängel und/oder Verstöße
gegen Kontroll- und Überwachungspflichten sind unzureichend.
2. Orthopädische Beschwerden der Lendenwirbelsäule erfordern auch bei einem stationären
Krankenhausaufenthalt nicht zwingend eine medikamentöse oder mechanische Thromboseprophylaxe, falls
der Patient teilmobil ist und außer einer Adipositas keine weiteren Risikofaktoren bestehen; maßgeblich
ist die Befundlage des jeweiligen Einzelfalls.