Zusammenfassung
1. Bei einem Rechtsstreit um die Berechtigung zum Abschluss eines Individualrabattvertrages einer Krankenkasse mit einem dentaltechnischen Labor handelt es sich um eine Angelegenheit des allgemeinen Leistungserbringerrechts, das dem Krankenversicherungsrecht zugeordnet ist.
2. Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt einen Individualrabattvertrag mit einem dentaltechnischen Labor abzuschließen, da hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt und es auch aus keiner der in Betracht kommenden Normen entnommen werden kann.
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LSG Nieders.-Bremen, Urt. v. 25.11.2014 – L 4 KR 244/10 (SG Hannover). Selektivvertrag ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig . MedR 33, 627–631 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4079-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4079-y