Zusammenfassung
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Praxis bei Vornahmeklagen ist, soweit nicht eine Drittanfechtung im Raum steht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
2. Für die Annahme der Fortführungsfähigkeit einer Praxis ist es nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der vertragsärztlichen Zulassung grundsätzlich nicht ausreichend, wenn in geringem Umfang privat abgerechnete Leistungen bei GKV-Patienten erbracht werden und diese nicht das übliche Leistungsspektrum eines vertragsärztlich tätigen Facharztes umfassen.
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LSG Bayern, Urt. v. 9.7.2014 – L 12 KA 57/13 (SG München) (nicht rechtskräftig). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach Zulassungsentziehung . MedR 33, 548–551 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4053-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4053-8