Zusammenfassung
Der Beweis das Schadensursächlichkeit eines fehlerhaften Unterlassens des Arztes (hier Unterlassen der sofortigen Korrektur eines abgerutschten MFK-I-Köpfchens nach einer Fuß-OP) ist nicht geführt, wenn eine sofortige Korrektur mit 50–70%iger Sicherheit die eingetretenen Beschwerden und Dauerfolgen verhindert hätte. Insoweit finden auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung.
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 10.9.2014 und Beschl. v. 20.10.2014 – 5U 97/14 (LG Köln). Verhältnis zwischen Nachweis der Kausalität und Anscheinsbeweis im Arzthaftungsprozess . MedR 33, 518–520 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4043-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4043-x