Zusammenfassung
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Frauenarzt, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft fehlerhaft nicht erkannt zu haben, kann nicht damit begründet werden, die Patientin hätte bei zutreffendem Befund von der Möglichkeit einer Abtreibung nach §218a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, denn diese Form der Abtreibung (sog. Fristenlösung) ist zwar straflos, bleibt aber rechtswidrig.
2. Beruft sich die Klägerin erstmals im zweiten Rechtszug darauf, dass bei ihr die Voraussetzungen einer medizinisch indizierten Abtreibung nach §218a Abs. 2 StGB vorgelegen hätten und sie von dieser Möglichkeit bei zutreffendem Befund durch den Frauenarzt Gebrauch gemacht hätte, ist das Vorbringen regelmäßig nach §531 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zu berücksichtigen.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.11.2014 – 5 U 108/14 (LG Osnabrück). “Kind als Schaden” bei unterbliebenem Abbruch nach §218a Abs. 1 StGB . MedR 33, 516–518 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4042-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4042-y