Zusammenfassung
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen, zu berücksichtigen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die im Arzthaftungsprozess erforderliche Klärung medizinischer Fragen durch einen Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets darf in der Regel nicht durch Verwertung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ersetzt werden.
2. Auch anwaltlich vertretene Parteien sind möglichst vor der mündlichen Verhandlung auf offensichtlich übersehene Tat- und Rechtsfragen hinzuweisen. Erfolgt der gebotene Hinweis erst im Urteil, kann der darin liegende grobe Verfahrensverstoß zur Aufhebung und Zurückverweisung führen und die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens erfordern.
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OLG Koblenz, Urt. v. 8.10.2014 – 5 U 716/14 (LG Koblenz). Gerichtliche Sachaufklärungs- und Hinweispflicht im Arzthaftungsprozess . MedR 33, 515–516 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4041-z
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