Zusammenfassung
1. In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.
2. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
3. Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.
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BGH, Urt. v. 11.11.2014 – VI ZR 76/13 (OLG Karlsruhe). Würdigung sich widersprechender Sachverständigengutachten von Gericht und Partei im Arzthaftungsprozess; Vermutungswirkung bei fehlender Dokumentation aufzeichnungspflichtiger ärztlicher Maßnahmen . MedR 33, 420–422 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4014-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4014-2