Zusammenfassung
1. Lehnt ein im Krankenhaus tätiger Anstreicher die dort aus den Angeln gehobene Tür neben der deutlich wahrnehmbaren Türöffnung senkrecht gegen die Wand, liegt darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, falls auf der betreffenden Station keine sehbehinderten oder aus sonstigen Gründen desorientierten Patienten untergebracht sind.
2. Bestand nach sachverständiger Einschätzung kein Anhalt für persistierende Unaufmerksamkeit oder Zerstreutheit einer 87-jährigen Patientin, deren Allgemeinzustand bei der stationären Aufnahme als “sehr gut” befunden wurde und die “allseits orientiert und mobil” wirkte, liegt kein haftungsrelevantes Versäumnis darin, dass man sie den Hin- und Rückweg zu Untersuchungen innerhalb des Krankenhauses unbegleitet zurücklegen lässt.
3. Ob und ggf. welche Vorkehrungen im Krankenhaus gegen einen Sturz hochbetagter Patienten zu treffen sind, kann nur aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller vor dem Unfall erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
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OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 11.8.2014 – 5 U 788/14 (LG Koblenz). Zur Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses und eines dort tätigen Anstreichers gegenüber betagten Patienten . MedR 33, 269–271 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-3967-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-3967-5