Zusammenfassung
1. Die Sicherung eines Schlaganfallpatienten vor einem Sturz aus dem Bett ist nicht vertragliche Nebenpflicht, sondern Hauptpflicht des Behandlungsvertrages. Ihre Verletzung bestimmt sich danach, ob fachärztlicher Standard unterschritten ist.
2. Bei einem Schlaganfallpatienten auf einer neurologischen Notfallstation, bei dem keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung bestehen (etwa Agitiertheit, Uneinsichtigkeit, Bettflüchtigkeit), ist es nicht behandlungsfehlerhaft, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen Sturz (wie Bettgitter, Bauchgurt oder elektronische Überwachung) unterbleiben.
3. Zur Beurteilung standardgerechter Sicherungsmaßnahmen ist nicht die Einholung eines Pflegegutachtens erforderlich, sondern das Gutachten eines qualifizierten Neurologen ausreichend.
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 18.11.2013 und (End-)Beschl. v. 2.1.2014 – 5 U 77/13 (LG Aachen). Schutzmaßnahmen gegen Sturz aus Bett bei Schlaganfallpatienten . MedR 33, 271–274 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-3964-8
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