Zusammenfassung
1. Im Sprechstundenbedarfsregress können allein die Feststellungen zur Anzahl der bezogenen Mittel (hier: Katheter) und zur Anzahl der abgerechneten Leistungen nicht den Anscheinsbeweis dafür liefern, dass ein Missverhältnis i.S. einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise vorliegt.
2. Die Definition der Angemessenheit des verordneten Sprechstundenbedarfs gemäß §2 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung schließt den medizinisch notwendigen Mehrbedarf über die Zuordnung zu einer Leistungsposition hinaus – auch bei Beachtung der angezeigten Sorgfalt zum Patientenwohl – mit ein.
3. Bezieht das Prüfungsgremium Überlegungen zu einem medizinischen Mehrbedarf in seine Regressentscheidung ein, obliegt ihm die Überprüfung des näheren Umfangs dieses Mehrbedarfs. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
SG Dortmund, Urt. v. 22.1.2014 – S 9 KA 190/11. Berücksichtigung medizinisch notwendigen Mehrbedarfs und Amtsermittlung im Sprechstundenbedarfsregress . MedR 33, 72–74 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3903-0
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3903-0