Zusammenfassung
1. Innerhalb der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Richtgrößen ist die Anfechtungsklage die unzutreffende Klageart, es ist vielmehr eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage zu erheben.
2. Eine individuelle Richtgröße kann nicht für das Kalenderjahr 2002 vom Arzt begehrt werden, auch wenn das Verwaltungsverfahren im Jahre 2004 noch beim Beschwerdeausschuss anhängig ist.
3. Praxisbesonderheiten sind innerhalb der Wirtschaftlichkeitsprüfung schon vor den Prüfgremien vorzutragen. Werden sie im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, ist dies verspätet.
4. Bei der Quantifizierung von Praxisbesonderheiten ist der Beschwerdeausschuss nicht berechtigt, eine pauschale Anerkennung in Höhe von 50 % vorzunehmen, ohne dies ausführlich zu begründen.
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LSG Nieders.-Bremen, Urt. v. 5.3.2014 – L 3 KA 14/12 (SG Hannover). Wirtschaftlichkeitsprüfung – richtige Klageart – Quantifizierung von Praxisbesonderheiten . MedR 33, 68–72 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3902-1
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