Zusammenfassung
1. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Versorgung mit einem Spendertransplantat zur Rekonstruktion des vorderen und hinteren Kreuzbandes im Kniegelenk, wenn die Verwendung körpereigenen Materials im konkreten Einzelfall aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist.
2. Die Kosten der stationären Behandlung sind nach DRG I 30 Z (Komplexe Eingriffe am Kniegelenk) des DRG-Entgeltkatalogs abrechenbar. Ein Zusatzentgelt für den Einsatz der Spendersehne kann das Krankenhaus von der Krankenkasse nicht verlangen, wenn ein solches weder im DRG-Entgeltkatalog noch nach §6 Abs. 2a KHEntgG vereinbart worden ist.
3. Lehnt es die Krankenkasse in einem solchen Fall gegenüber dem Versicherten ab, die Kosten für eine Spendersehne zusätzlich zu vergüten, kann der Versicherte nicht im Wege der Kostenerstattung auf der Grundlage von §13 Abs. 3 SGB V die Kosten für eine wahlärztliche Leistung (Chefarztbehandlung) verlangen.
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LSG Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2014 – L 11 KR 1727/13 (SG Heilbronn). Kostenerstattung für ein Spendertransplantat im DRG-System . MedR 33, 64–66 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3900-3
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