Zusammenfassung
1. Es ist keine Frage der persönlichen Eignung i.S. der §35 Abs. 2 S. 1 HBKG, §5 Abs. 2 S. 1 WBO, ob ein Arzt im Rahmen seiner augenblicklichen beruflichen Stellung an seiner Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe seiner bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung durchzuführen (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2003 – 6 A 11314/03 –, juris).
2. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung kann die Weiterbildungsermächtigung gemäß §35 Abs. 5 S. 4 und 5 HBKG sowie §5 Abs. 2 S. 2 und 3 WBO mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3. Die im Einzelfall an die verantwortliche Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen sind auch davon abhängig, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.6.2014 – 9 S 1348/13 (VG Sigmaringen). Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als gebundene Entscheidung . MedR 33, 40–44 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3894-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3894-x