Zusammenfassung
1. Deutet das klinische Bild auf eine bestimmte, nach den Gesamtumständen nahe liegende Erkrankung, ist die darauf gestützte ärztliche Fehldiagnose nicht haftungsrelevant, wenn die tatsächlich vorliegende Erkrankung (hier: subfascialer Gasbrand) im Alltag eines durchschnittlichen Krankenhauses praktisch nicht anzutreffen ist und daher auch nicht in das Gefahrbewusstsein gerückt ist.
2. Die Haftung für eine verspätete Krisenintervention aufgrund der richtigen Diagnose erfordert unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler die Feststellung, dass rechtzeitiges Handeln den Kausalverlauf zu Gunsten des Patienten verändert hätte.
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OLG Koblenz, Beschl. v. 27.1.2014 – 5 U 1383/13 (LG Trier). Keine Arzthaftung für Diagnosefehler bei völlig fernliegender Erkrankung – Gasbrand . MedR 33, 38–40 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3893-y
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