Zusammenfassung
1. Das in §11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanagement und das in §39 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement erfordern eine einschränkende Auslegung des §11 Abs. 1 S. 1 ApoG. Es ist daher mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen.
2. Ein entsprechendes Verhalten verstößt auch nicht gegen §12 ApoBO BW.
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BGH, Urt. v. 13.3.2014 – I ZR 120/13 (OLG Karlsruhe). Zum Verhältnis zwischen dem Abspracheverbot nach §11 Abs. 1 S. 1 ApoG und dem Entlassmanagement nach §39 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB V . MedR 33, 36–38 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3892-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3892-z