Zusammenfassung
1. Zu den grundlegenden Bestimmungen einer Satzungsregelung über die Aufbringung der Mittel gehört die ausdrückliche Benennung der in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; eine unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht.
2. Die Erhebung besonderer Abgaben von nur einem Teil der Mitglieder einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung kommt in Betracht, wenn diesem ein besonderer Vorteil entsteht.
3. Ein Beschluss der Vertreterversammlung stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer “Zinsumlage” dar. (Leitsatz 3 vom Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 6 KA 1/13 R (LSG Berlin-Brdbg.). Bezahlung der Kosten für einen von der K(Z)ÄV aufgenommenen Kredit durch die Mitglieder . MedR 32, 832–836 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3855-4
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