Zusammenfassung
1. Der Erwerb einer neuen Zusatzbezeichnung kann aufgrund der Übergangsregelung des §20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte auch nach einer Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung im Achtjahreszeitraum vor Schaffung der neuen Zusatzbezeichnung erfolgen.
2. Eine Einrichtung ist nur dann mit einer Weiterbildungsstätte vergleichbar, wenn sie die in §6 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte normierten Anforderungen an Patientenstruktur und Ausstattung erfüllt, insbesondere dort die für die Weiterbildung typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen.
3. Bewerber um die Zusatzbezeichnung auf der Grundlage der Übergangsregelung des §20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte müssen die inhaltlichen Anforderungen für die jeweilige Weiterbildung gemäß Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte, einschließlich der dort geforderten Durchführung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vollständig erfüllen. Dies ist mit Art. 12 Abs. 1 GG zum Schutz der Patienten vereinbar.
4. Chemotherapiezyklen i.S. des Abschnitts C der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte sind intravasale Chemotherapiezyklen, d.h. solche Behandlungen, bei denen das Medikament in ein Blut- oder Lymphgefäß verabreicht wird.
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OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014 – 3 Bf 262/10 (VG Hamburg) (nicht rechtskräftig). Übergangserwerb der Zusatzbezeichnung “Medikamentöse Tumortherapie” . MedR 32, 827–830 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3853-6
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