Zusammenfassung
1. Durch den Austausch einzelner Komponenten einer bereits implantierten Prothese wird auch dann kein neues Produkt i.S. des Produkthaftungsgesetzes hergestellt, wenn es sich um Komponenten verschiedener Hersteller handelt.
2. Der Arzt wird nicht zum Hersteller eines neuen Produktes; es handelt sich vielmehr um Reparatur der Hüftprothetik.
3. Ob ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz oder die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorliegt, kann nicht isoliert ohne Eingehen auf den ärztlichen Standard gesehen werden.
4. Eine dem ärztlichen Standard entsprechende, behandlungsfehlerfreie Behandlung, die als solche geeignet und notwendig ist, die Gesundheit des Patienten wieder herzustellen, darf nicht allein deswegen versagt werden müssen, weil sich der behandelnde Arzt anderenfalls der Haftung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Medizinproduktegesetzes oder die Medizinprodukte-Betreiberverordnung aussetzen würde.
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KG, Urt. v. 3.4.2014 – 20 U 253/12 (LG Berlin). Haftung eines Krankenhauses für den Austausch implantierter Prothesenteile . MedR 32, 825–827 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3852-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3852-7