Zusammenfassung
1. Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff beinhaltet neben dem Verlauf des Eingriffs, den Risiken und den Behandlungsalternativen auch eine Aufklärung über die Erfolgsaussichten.
2. Umfang und Genauigkeit der geschuldeten Aufklärung über die Erfolgsaussichten hängen u.a. davon ab, ob eine absolute Indikation oder eine relative Indikation für den Eingriff vorliegen; ferner kommt es auf die Relation zwischen den Risiken des Eingriffs und der Größenordnung der Heilungschancen an.
3. Hat sich lediglich ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt worden ist, so entfällt eine Haftung auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken, die sich aber nicht verwirklicht haben, nicht aufgeklärt worden ist. (Leitsatz 3 vom Bearbeiter)
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KG, Urt. v. 9.12.2013 – 20 U 107/12 (LG Berlin). Aufklärung über Heilungsaussichten . MedR 32, 822–825 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3851-8
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