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Praxisnachfolge in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft

SGB V §§103 Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 u. Abs. 6, 311; SGB X §38

  • RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung

1. Ein Bewerber für eine Praxisnachfolge in einem zulassungsbeschränkten Gebiet kann aus der ihm vom Zulassungsausschuss erteilten Zulassung keine Rechte (mehr) für sich herleiten, wenn diese Entscheidung durch eine anderweitige Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses ersetzt wird. Beschließt der Berufungsausschuss, einen anderen Bewerber als Praxisnachfolger auszuwählen, beinhaltet dies die Ablehnung einer durch den Zulassungsausschuss im Praxisnachfolgeverfahren erteilten Zulassung.

2. Die Zulassungsgremien sind bei der Auswahlentscheidung gemäß §103 Abs. 6 S. 2 SGB V verpflichtet, die Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte zu gewichten. Je deutlicher sich der Eindruck aufdrängt, eine (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sei vorrangig gegründet worden, um über §103 Abs. 6 S. 2 SGB V auf die Nachbesetzung Einfluss nehmen zu können, je kürzer die (überörtliche) BAG tatsächlich bestanden hat, und je weniger – z.B. bei einer überörtlichen BAG – die Praxen der beteiligten Ärzte tatsächlich über einen längeren Zeitraum verflochten waren, desto geringer sind die Interessen des/der verbleibenden Arztes/Ärzte zu gewichten. Das geht jedoch nicht so weit, dass die Interessen des/der verbleibenden Arztes/Ärzte unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Gründung der (überörtlichen) BAG vollständig unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Arzt, mit dem die anderen Mitglieder einer (überörtlichen) BAG aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammenarbeiten können, kann nicht als Nachfolger zugelassen werden.

3. Voraussetzungen für die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge sind der Wille und die Fähigkeit zur Fortführung der Praxis, Gesichtspunkte, die die Zulassungsgremien und die Gerichte zu prüfen haben, ohne dass ihnen ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt. Kommt es unter dem Gesichtspunkt einer gewissen Versorgungskontinuität als Element der Eignung für die Nachfolge darauf an, wie lange die Nachfolgerin die Praxis fortführen will oder kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn pauschalierend ein Zeitraum von fünf Jahren für jedenfalls ausreichend gehalten wird. (Leitsätze des Bearbeiters)

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BSG, Urt. v. 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R – (LSG Berlin-Brdbg.). Praxisnachfolge in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft . MedR 32, 681–689 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3815-z

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