Zusammenfassung
1. Die Regelung sanktionsbewehrter ärztlicher Pflichten und ihre Durchsetzung durch Verurteilung zu einer Geldbuße wegen ihrer Verletzung greifen – final – in die Freiheit der beruflichen Tätigkeit ein.
2. Die nähere Konkretisierung der ärztlichen Berufspflichten erfolgt in der ärztlichen Berufsordnung.
3. Der Arzt muss seine Patienten insbesondere dann unterrichten, wenn er davon ausgeht, dass die Versicherung des Patienten die Vergütung, die er beanspruchen will, nicht deckt.
4. Zu den Berufspflichten gehört, dass eine Vergütung, die der Arzt mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen kann, dem Patienten nicht ohne Aufklärung und individuelle Vereinbarung in Rechnung gestellt werden darf. (Leitsätze des Bearbeiters)
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VerfGH Saarland, Beschl. v. 7.4.2014 – Lv 9/13. Verletzung der ärztlichen Berufspflichten durch unterlassene Aufklärung über finanzielle Folgen der Behandlung . MedR 32, 670–673 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3812-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3812-2