Zusammenfassung
Stellt der Kläger den Antrag, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 € zu zahlen, ist er durch eine Verurteilung zu 150.000 € nicht beschwert. Dies gilt auch, wenn er im Laufe des Verfahrens ein Schmerzensgeld von 200.000 € für angemessen hält, jedoch seinen Antrag unverändert stellt.
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OLG Naumburg, Beschl. v. 2.10.2013 – 1 U 100/13 (LG Halle/Saale). Fehlende Beschwer bei Zuerkennung des Schmerzensgeldes, das dem beantragten Mindestbetrag entspricht . MedR 32, 667 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3807-z
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