Zusammenfassung
Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgesetze verstößt.
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BGH, Urt. v. 16.4.2013 – VI ZR 44/12 (OLG Braunschweig). Umfang der Überprüfung einer Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen in der Revision . MedR 32, 649–652 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3801-5
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