Zusammenfassung
1. Wird ein Rechtsstreit mit einem Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess nur einseitig für erledigt erklärt, stellt dies je nach prozessualer Konstellation keine Klagerücknahme oder Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
2. In Rechtsstreitigkeiten mit Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess tritt in entsprechender Anwendung des im Verwaltungsgerichtsprozess entwickelten Richterrechts nach einseitiger Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits durch die Klägerseite an die Stelle des bisherigen Streitgegenstands der Streit um die Behauptung der Klägerseite, dem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen. Das erkennende Gericht hat gemäß §197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 SGG i.V. mit den Kostenregelungen der VwGO zu prüfen, ob der Rechtsstreit erledigt ist, und dies ggf. festzustellen. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BSG, Beschl. v. 15.8.2012 – B 6 KA 97/11 B (LSG Bad.-Württ.). Im Verwaltungsgerichtsprozess entwickeltes Richterrecht zur einseitigen Erledigung gilt auch im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess . MedR 32, 602–604 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3785-1
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3785-1