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Im Verwaltungsgerichtsprozess entwickeltes Richterrecht zur einseitigen Erledigung gilt auch im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess

SGG §§160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, 162, 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 u. 3; VwGO §§154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3; GKG §§47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Wird ein Rechtsstreit mit einem Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess nur einseitig für erledigt erklärt, stellt dies je nach prozessualer Konstellation keine Klagerücknahme oder Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

2. In Rechtsstreitigkeiten mit Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess tritt in entsprechender Anwendung des im Verwaltungsgerichtsprozess entwickelten Richterrechts nach einseitiger Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits durch die Klägerseite an die Stelle des bisherigen Streitgegenstands der Streit um die Behauptung der Klägerseite, dem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen. Das erkennende Gericht hat gemäß §197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 SGG i.V. mit den Kostenregelungen der VwGO zu prüfen, ob der Rechtsstreit erledigt ist, und dies ggf. festzustellen. (Leitsätze des Bearbeiters)

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BSG, Beschl. v. 15.8.2012 – B 6 KA 97/11 B (LSG Bad.-Württ.). Im Verwaltungsgerichtsprozess entwickeltes Richterrecht zur einseitigen Erledigung gilt auch im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess . MedR 32, 602–604 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3785-1

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