Zusammenfassung
1. Soll der geplante Betrieb einer Zweigpraxis auf Leistungen konzentriert werden, deren Erbringung eine spezielle Genehmigung voraussetzt (z.B. §121a SGB V), so muss grundsätzlich zunächst über diese spezielle Genehmigung und darf erst danach über den Betrieb der Zweigpraxis entschieden werden.
2. Bei der Bewertung, ob der Betrieb einer Zweigpraxis zur Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten Zweigpraxis oder zur Versorgungsbeeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis führen wird, haben die KV bzw. die Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum. Dabei sind die Vor- und Nachteile zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
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BSG, Urt. v. 5.6.2013 – B 6 KA 29/12 R (Hess. LSG). Zweigpraxisgenehmigung und Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen . MedR 32, 598–602 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3784-2
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