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Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen in einer Zweigpraxis

SGB V §§98 Abs. 2 Nr. 13, 121a; Ärzte-ZV §24 Abs. 3; SGG §§12 Abs. 3, 75 Abs. 3

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Im Rechtsstreit um eine Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen entscheiden die Gerichte in sog. paritätischer Besetzung. Die Beiladung der KV ist notwendig; Zulassungs- oder Berufungsausschuss sind nicht notwendig beizuladen.

2. Die Behörde muss über einen Antrag auf Genehmigung reproduktionsmedizinischer Leistungen auch dann entscheiden, wenn der Antragsteller noch nicht zur Leistungserbringung an dem geplanten Standort berechtigt ist, dies aber konkret beabsichtigt.

3. a) Die Leistungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn das Leistungsangebot zeitlich limitiert ist und kein volles Versorgungsspektrum angeboten wird. b) Die Bedarfsgerechtigkeit impliziert eine Bedarfsprüfung, bei der die Behörde einen Beurteilungsspielraum hat. Die Behörde kann den Bedarf wegen ausreichender anderweitiger Leistungsangebote verneinen.

4. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gegebenenfalls bezogen auf einen konkreten Einzugsbereich.

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BSG, Urt. v. 5.6.2013 – B 6 KA 28/12 R (Hess. LSG). Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen in einer Zweigpraxis . MedR 32, 594–598 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3783-3

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