Zusammenfassung
1. Die Vergütung von Krankenhausleistungen ist in KHG und KHEntgG abschließend geregelt. Insbesondere §17 KHEntgG schließt als spezialgesetzliche Regelung die Möglichkeit aus, im Rahmen der freien Vertragsgestaltung nach dem bürgerlichen Recht Honorarärzten, die nicht unter §17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG fallen, die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen zu ermöglichen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit für Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, außerhalb des Krankenhauses ebenfalls ärztliche Wahlleistungen abzurechnen, wenn sie auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses tätig werden, nur solche Leistungen erfasst, die das Krankenhaus nicht selbst erbringen kann bzw. die räumlich außerhalb des Krankenhauses erbracht worden sind, denn in jedem Fall liegt keine “Veranlassung” i.S. des §17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG vor, wenn keiner der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses den Patienten, der durch einen Honorararzt operiert worden ist, vor dessen Tätigwerden gesehen hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
3. In den Fällen einer stationären Behandlung von Wahlleistungspatienten im Krankenhaus kann der Kreis der in §17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG genannten liquidationsberechtigten Krankenhausärzte der internen und externen Wahlarztkette nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausgedehnt werden. §17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG ist hier als abschließende Regelung anzusehen, die die Möglichkeit der Liquidation wahlärztlicher Leistungen auf die dort genannten Ärzte beschränkt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG München I, Urt. v. 24.2.2014 – 9 S 9168/13 und LG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2014 – 21 S 187/12 (nicht rechtskräftig). Wahlärztliche Leistungen können durch Honorarärzte nicht berechnet werden . MedR 32, 583–586 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3781-5
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