Zusammenfassung
1. Eine ergänzende bilanzierte Diät muss immer ein diätetisches Lebensmittel sein und den tatbestandlichen Vorgaben des §1 Abs. 2 DiätV entsprechen; sie hat sich also vorwiegend an den Ernährungserfordernissen der in §1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV bezeichneten Verbrauchergruppe von Personen auszurichten, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden, infolgedessen einen höheren Bedarf an definierten Nährstoffen haben und deshalb besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltene[r] Stoffe ziehen können. Ein Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz fällt deshalb ebensowenig darunter wie ein Präparat aus Olivenblattextrakt zur Blutdrucksenkung.
2. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO i.V. mit der Liste der VO 432/2012/EG zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält.
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OLG Bamberg, Urt. v. 12.2.2014 – 3 U 192/13 (LG Aschaffenburg). Wettbewerbswidrigkeit gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel . MedR 32, 573–579 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3775-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3775-3