Zusammenfassung
1. In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer “Überbeschleunigung” insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbegründungsfrist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können.
2. Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht “nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist” (§296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gemäß §276 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwiderungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Klageerwiderung gibt.
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BGH, Urt. v. 3.7.2012 – VI ZR 120/11 (OLG Karlsruhe). Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Zivilprozess, wenn im Falle einer Arzthaftungsklage ein zeitaufwändiges Sachverständigengutachten erforderlich wäre . MedR 32, 570–572 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3773-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3773-5