Zusammenfassung
1. Die ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe (PKH) hat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen. Verstößt das Gericht gegen diesen Verfahrensgrundsatz, kann darauf allein keine Beschwerde gestützt werden, wenn zu keinem Zeitpunkt eine Erfolgsaussicht der Klage bestanden hat. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Prozessvertretung nicht unwesentlich zu der verspäteten PKH-Antragstellung beigetragen und selbst in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine zeitlich vorgezogene PKH-Entscheidung gedrängt hat.
2. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Verkleinerung einer weiblichen Brust in der Gesetzlichen Krankenversicherung
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2013 – L 4 KR 18/13 B (SG Halle [Saale]). Brustverkleinerungen als mittelbare Therapie bedürfen einer speziellen Rechtfertigung als ultmia ratio . MedR 32, 444–446 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3738-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3738-8