Zusammenfassung
1. Rechtsgrundlage für eine Leistung der Krankenversicherung bei Transsexualität ist §27 Abs. 1 SGB V; zur Ausfüllung des Begriffs “Krankheit” kann auf §116b SGB V bzw. das TSG zurückgegriffen werden.
2. Bei Transsexualität kann regelmäßig mit den Mitteln der Psychotherapie kein Behandlungserfolg erzielt werden. Diese medizinischen Grenzen der Psychotherapie bei Transsexualität können es grundsätzlich rechtfertigen, einen Anspruch auf körperliche Eingriffe anders zu bewerten, als dies im Allgemeinen bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen mittels Eingriffen in den ansonsten gesunden Körper der Fall ist.
3. Als “ultima ratio” kann ein Anspruch auf Eingriff in einen gesunden Körper zur Krankenbehandlung bestehen.
4. Ob im Falle einer intellektuellen Minderbegabung des Versicherten die Grenze der Einwilligungsfähigkeit für einen körperlichen Eingriff noch eingehalten ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.9.2013 – L 4 KR 34/12 (SG Halle) (nicht rechtskräftig). Anspruch aus §27 Abs. 1 SGB V auf Eingriff in den gesunden Körper bei Transsexualität . MedR 32, 441–444 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3737-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3737-9