Zusammenfassung
1. §11 KapVO VII lässt sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege soll verhindern, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist.
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VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.6.2013 – NC 9 S 675/12 (VG Freiburg). Zulassungsbegrenzung/Hochschulrecht . MedR 32, 407–421 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3731-2
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