Zusammenfassung
1. Ein Verband von Gewerbetreibenden ist nach §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für diese klagebefugt, wenn er satzungsgemäß zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen beauftragt ist, er eine erhebliche Anzahl konkreter Mitbewerber repräsentiert und eine Beeinträchtigung der Interessen seiner Mitglieder vorliegt.
2. Ausgleichsleistungen eines öffentlichen Trägers an sein Krankenhaus unterfallen nicht dem Beihilfenrecht, wenn eine Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorliegt.
3. Die Stadt- und Landkreise sind durch §3 Abs. 1 LKHG B-W mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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LG Tübingen, Urt. v. 23.12.2013 – 5 O 72/13 (nicht rechtskräftig). Zulässigkeit der Finanzierung kommunaler Krankenhäuser durch ihre Eigentümer . MedR 32, 401–405 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3729-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3729-9