Zusammenfassung
Die Lagerung eines Patienten stellt nicht automatisch einen voll beherrschbaren Risikobereich dar und rechtfertigt eine entsprechende Beweislastumkehr nur dann, wenn feststeht, dass die Lagerung auch tatsächlich voll beherrschbar war. Das ist nicht der Fall bei einer Lagerung des Kopfes während einer lang andauernden Operation, bei der der Kopf unter Operationstüchern verborgen ist.
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 25.2.2013 – 5 U 152/12 (LG Köln). Lagerungsschaden – nicht automatisch voll beherrschbarer Risikobereich . MedR 32, 399–400 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3728-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3728-x