Zusammenfassung
1. Verspricht ein Apotheker seinen Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein mit einem Einkaufswert von 5 €, der nur für den Erwerb rezeptfreier Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20 € einlösbar ist, so handelt es sich nicht um eine produktbezogene Absatzwerbung, sondern um eine unternehmensbezogene Imagewerbung des Apothekers (Anschluss an BGH, GRUR 2010, 1136, Rdnr. 24 – “Unser Dankeschön für Sie!” und entgegen BGH, GRUR 2009, 1082 – DeguSmiles & more), die nicht dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterfällt.
2. In der Auslobung eines Einkaufgutscheines ist allerdings die Ankündigung eines Preisnachlasses (Barrabatts) enthalten (Anschluss an BGH, GRUR 2003, 1057). Selbst bei einer produktbezogenen Absatzwerbung ist ein solcher Einkaufsgutschein als Barrabatt gem. §7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG zulässig und stellt damit keine unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. des §4 Nr. 1 UWG dar.
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OLG Bamberg, Urt. v. 9.10.2013 – 3 U 48/13 (LG Coburg). Einkaufsgutscheine im Rahmen eines “Kunden-werben-Kunden”-Programms stellen keinen Verstoß gegen die heilmittelwerberechtlichen Zuwendungsverbote dar . MedR 32, 396–399 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3727-y
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