Zusammenfassung
1. Weder das Patientenverfügungs-Gesetz noch das ABGB sehen eine hinreichend determinierte Grundlage für die gerichtliche Genehmigung eines in einer beachtlichen Patientenverfügung (§8 PatVG) und vom Sachwalter gewünschten lebensbeendenden Behandlungsabbruchs vor.
2. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Der in §275 Abs. 2, §283 Abs. 2 S. 2, §284 S. 3, §284a Abs. 2 S. 2 ABGB verankerte pflegschaftsgerichtliche Genehmigungsvorbehalt gilt daher nicht entsprechend für den Fall des vom Sachwalter gewünschten lebensbeendenden Behandlungsabbruchs.
3. Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt bei Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Beachtung der beachtlichen Patientenverfügung über die weitere Vorgehensweise einvernehmlich zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Österr. OGH, Beschl. v. 8.10.2012 – 9 Ob 68/11g (LGZ Wien). Keine Zuständigkeit des Pflegschaftsrichters in Sachen Sterbehilfe . MedR 32, 387–393 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3724-1
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3724-1