Zusammenfassung
1. Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ist ausschließlich der Vorstand befugt, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen. Eine Delegation des Antragsrechts auf die Geschäftsführer der Bezirksstelle ist nicht möglich.
2. Ein Disziplinarbescheid, der auf den Antrag eines Geschäftsführers der Bezirksstelle ergangen ist, ist allein wegen dieses Fehlers aufzuheben.
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LSG Nieders.-Bremen, Urt. v. 31.7.2013 – L 3 KA 41/12 (SG Hannover). Disziplinarverfahren/Antragsrecht/Aufhebung von Disziplinarbescheiden . MedR 32, 129–131 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3631-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3631-5