Zusammenfassung
1. Ermächtigungen von ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Behandlung chronisch nierenkranker Patienten (Dialysezentren) nach §9 der Anlage 9.1 BMV-Ä sind nach dem Muster im Anhang 9.1.1 der Anlage 9.1 BMV-Ä auszusprechen.
2. Der Umfang der Ermächtigung ergibt sich durch Verweisung auf den Leistungskatalog in Anhang 9.1.3 BMV-Ä (dynamische Verweisung). Der Leistungskatalog kann von den Zulassungsgremien nicht eingeschränkt werden.
3. Eine für die Dauer von 10 Jahren umgewandelte Ermächtigung wird um weitere 20 Jahre nach §10 Abs. 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä verlängert durch eine bloße Mitteilung an die KV und bedarf keines gesonderten statusbegründenden Beschlusses der Zulassungsgremien. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Bay. LSG, Urt. v. 8.5.2013 – 12 KA 96/11 (SG Nürnberg). Versorgung chronisch nierenkranker Patienten/KfH/Ermächtigung (Verlängerung, Umfang) . MedR 32, 126–129 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3630-6
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-014-3630-6