Zusammenfassung
1. Ein niedergelassener Gynäkologe, der seiner 61-jährigen Patientin, bei der im Jahre 2010 Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten hat, haftet.
2. Ein unterbliebener Rat zur Teilnahme an einem Mammographiescreening führt zu einer Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers, wenn es der Patientin während ihrer Behandlung erkennbar auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos ankommt und ihr ein Medikament verordnet wurde, das jedenfalls mit der Erhöhung des Brustkrebsrisikos in Zusammenhang gebracht wird. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamm, Urt. v. 12.8.2013 – 3 U 57/13 (LG Essen). Arzthaftung wegen verspäteter Brustkrebserkennung . MedR 32, 103–105 (2014). https://doi.org/10.1007/s00350-014-3622-6
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