Zusammenfassung
1. Eine GmbH, die in ihrer Satzung als Unternehmensgegenstand unter anderem den “Betrieb von Krankenhäusern” angibt, ist nur dann ein Unternehmen mit karitativer Bestimmung i.S. von §1 Abs. 4 MitbestG, wenn diese Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird und dies eindeutig in der Satzung verankert ist. Eine die volle Kostendeckung überschreitende Gewinnerzielungsabsicht schließt eine karitative Tätigkeit von vornherein aus, §1 Abs. 4 MitbestG.
2. Ist der Zweck einer Unternehmensgruppe, der sowohl karitative als auch nicht karitative Gesellschaften angehören, auf Gewinnerzielung ausgelegt bzw. die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht ausdrücklich in den Satzungen der Gesellschaften verankert, so kann dies zum Entfallen des Tendenzschutzes bei der Konzernobergesellschaft führen. Ob die Mehrheit der Mitarbeiter der Unternehmensgruppe in einer karitativen Gesellschaft beschäftigt ist, ist unerheblich. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Meiningen, Beschl. v. 27.6.2013 – HK O 80/12 (80). Pflicht zur Errichtung eines Aufsichtsrats bei der Obergesellschaft eines “Krankenhauskonzerns” . MedR 31, 795–798 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3582-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3582-2