Zusammenfassung
1. Der ärztliche Heilauftrag umfasst die Vermeidung künftiger Gesundheitsgefährdungen des Patienten.
2. Für ein Schütteltrauma typische Verletzungen begründen den Verdacht einer Kindesmisshandlung. Der behandelnde Arzt ist in solchen Fällen befugt, das Jugendamt und die Ermittlungsbehörden ohne Nennung eines Tatverdächtigen hierüber zu unterrichten.
3. Besteht ärztlich der Verdacht einer einmaligen vorsätzlichen Körperverletzung (hier: Schütteltrauma), darf bei lebensbedrohlichen Verletzungen von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. In solchen Fällen verstößt eine Offenbarung der Verletzungen an das Jugendamt und/oder die Ermittlungsbehörden nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht, sondern ist gemäß §34 StGB gerechtfertigt.
4. Bei dem Gesundheitszustand und der Behandlung eines Kindes handelt es sich nicht um dem Arzt anvertraute Geheimnisse der sorgeberechtigen Mutter i.S. des §203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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KG, Urt. v. 27.6.2013 – 20 U 19/12 (LG Berlin). Anforderungen an den ärztlich begründeten Verdacht auf Kindesmisshandlung und zum Umfang des Offenbarungsrechts des Arztes . MedR 31, 787–791 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3580-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3580-4