Zusammenfassung
1. Für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung reicht es nicht aus, wenn nur die Auslegung eines Leistungstatbestandes im EBM oder in einer SSB-Vereinbarung umstritten ist, ebenso wie es im Krankenhausvergütungsrecht nicht ausreicht, wenn nur die Ermittlung des medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauchs in einer OPS-Regelung zur Groupierung bei der Ermittlung der Fallpauschale streitig ist (std. Rspr des 1. und 6. Senats des BSG).
2. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen setzen nicht voraus, dass der Fehlansatz vom Vertragsarzt verschuldet ist. Im Übrigen dürfen sich Vertragsärzte ohnehin nicht auf die Angaben einer Pharmafirma oder eines Pharmareferenten zur Auslegung von Tatbeständen des EBM oder einer SSB-Vereinbarung verlassen.
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BSG, Beschl. v. 20.3.2013 – B 6 KA 57/12 B (LSG Nieders.-Bremen). Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde bei umstrittener Auslegung des Inhalts einer SSB-Vereinbarung . MedR 31, 756–758 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3563-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3563-5