Zusammenfassung
Ein Arzt, der nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion als leitender Krankenhausarzt bei seinem früheren Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von vier Wochenstunden mit den Aufgabebereichen der konsiliarischen Untersuchung von Patienten, der Weiterbildung von Krankenhausmitarbeitern und der Öffentlichkeitsarbeit aufnimmt, kann nicht mehr auf der Grundlage des §116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden.
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Consortia
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BSG, Urt. v. 20.3.2013 – B 6 KA 26/12 R (LSG Nordrh.-Westf.). Ermächtigung/Krankenhausarzt/auflösende Bedingung . MedR 31, 752–756 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3562-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3562-6