Zusammenfassung
1. Wird die Genehmigung einer Schiedsstellenfestsetzung nach §14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG angefochten, kann der Rechtsmittelführer durch ein Urteil beschwert sein, obwohl mit der Entscheidungsformel antragsgemäß der Genehmigungsbescheid aufgehoben worden ist. Die Beschwer des Rechtsmittelführers beurteilt sich hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen danach, ob die von der Vorinstanz für verbindlich erklärte Rechtsauffassung ungünstiger ist als jene, die der Rechtsmittelführer mit seinem Anfechtungsbegehren geltend macht.
2. Ein Krankenhaus ist Zentrum i.S. des Krankenhausfinanzierungsrechts (§5 Abs. 3 i.V. mit §2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG), wenn es krankenhausplanerisch bestandskräftig als Zentrum ausgewiesen worden ist.
3. Zuschläge werden einem Zentrum nur für besondere Aufgaben gewährt; das setzt im Einzelnen voraus, dass die Leistungen nicht in allen Krankenhäusern erbracht und (deshalb) von Fallpauschalen nicht erfasst werden und dass sie einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten aufweisen.
4. Wegen des im Schiedsstellenverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes können die Krankenkassen im Gerichtsverfahren keine Einwände gegen die Höhe der geforderten Vergütung erheben, wenn sie der vom Krankenhaus vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung im Schiedsstellenverfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind.
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OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.4.2013 – 13 A 2140/11 (VG Aachen). Zum Begriff des “Zentrums” i.S. des KHEntgG . MedR 31, 736–743 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3559-1
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