Zusammenfassung
1. Die unter Verstoß gegen Rahmenverträge oder das Depotverbot aus §128 SGB V erbrachten Leistungen begründen keinen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers.
2. Soweit Leistungen abgerechnet werden, ist damit verbunden zugleich die Erklärung, dass die Leistungserbringung den normvertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgt ist.
3. Die Abrechnung der unter Verstoß gegen die gesetzlichen oder normvertraglichen Vorgaben erbrachten Leistungen begründet den Tatvorwurf des Betrugs. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AG Landsberg am Lech, Urt. v. 16.1.2013 – 6 Ls 200 Js 141129/08. Strafbarkeit wegen Betrugs bei Abrechnung von unter Verstoß gegen Rahmenverträge oder das Depotverbot aus §128 SGB V erbrachten Hilfsmittelleistungen . MedR 31, 735–736 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3558-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3558-2