Zusammenfassung
Ein medizinischer Sachverständiger kann gemäß 839a BGB erst dann wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Erstellung eines unrichtigen Gutachtens in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen des ursprünglich geführten Arzthaftungsprozesses sämtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit seines Gutachtens vorgetragen worden sind. Dazu gehört auch die Einlegung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
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OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 24.6.2013 1-8 U 45/13 (LG Düsseldorf). Keine Haftung eines medizinischen Sachverständigen bei unterlassener Ausschöpfung des Rechtsweges im Vorprozess . MedR 31, 734–735 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3557-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3557-3